Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung
Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung
Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Am 1. Juli 2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.
Beiträge werden erhöht – Kinder berücksichtigt
Am 1. Juli erhöht sich der Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte. Bei der Beitragshöhe wird künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt. Hintergrund: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.
Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Mitglieder ohne Kinder |
4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind |
3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern |
3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern |
2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern |
2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern |
2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %) |
Um von diesen Entlastungen profitieren zu können, müssen Arbeitgeber die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragserhebenden Stellen nachweisen. Für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder können Nachweise bis zum 31.12.2023 erbracht werden. Die neuen Beitragssätze gelten dann rückwirkend ab dem 1.7.2023. Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2023 geboren werden, haben eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab der Geburt zu beachten.
Häusliche Pflege stärken – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten
Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.
Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gesetz-pflegereform-2183432