Steuerabzug für Krankheitskosten – Bei E-Rezepten Name auf Kassenbon erforderlich
Krankheitskosten sind in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Kosten. Die Zwangsläufigkeit für verschriebene Medikamente wird bisher mit dem vom Arzt ausgestellten Rezept belegt. Mit der Einführung des E-Rezeptes geht diese Nachweismöglichkeit nun verloren. Daher ist es ab 2025 zwingend erforderlich, dass der Name auf den Kassenbon der Apotheke oder der Rechnung bei Online-Apotheken vermerkt ist. Ansonsten ist eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung nicht mehr möglich. Steuerpflichtige, die ihre Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen wollen, sollten daher bei der Einlösung von E-Rezepten ab dem 01.01.2025 genau darauf achten, dass ihr Name mit auf den Kassenbon aufgedruckt ist. Außerdem muss auf dem Kassenbon vermerkt sein, um was für ein Medikament es sich handelt, wie hoch die Zuzahlung ist und ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Viele Apotheken wiesen bei ihren Kunden schon bisher den Namen des Patienten auf den Kassenbon aus. War das bisher jedoch noch nicht der Fall, weil der Kunde im System der Apotheke noch nicht hinterlegt war, muss dies nun für 2025 erfolgen. Die Krankheitskosten wirken sich in der Einkommensteuererklärung jedoch erst aus, wenn eine bestimmte vom Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder abhängige zumutbare Belastung überschritten ist. Ob diese zumutbare Belastung überschritten wird, lässt sich zu Beginn des Jahres jedoch meist noch nicht genau abschätzen, sodass es sinnvoll ist, erstmal alle erforderlichen Belege zu sammeln. Die Aufstellungen der Apotheken am Jahresende über die bezogenen Medikamente eignen sich als Nachweis der Zwangsläufigkeit oftmals nicht, da aus ihnen meist nicht hervorgeht, ob es sich um verschriebene oder frei verkäufliche Medikamente bzw. ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Medikamente, die ohne Rezept erworben wurden, sind in der Einkommensteuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da hier das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.